03.04.2026 – Mit Blick auf das Steuerjahr 2026 führt das Haushaltsgesetz 2026 wichtige Neuerungen für die Zusatzrente ein. Die Maßnahmen sehen unter anderem mehr Flexibilität bei der Auszahlung der Leistungen, Aktualisierungen hinsichtlich der Verwendung der Abfertigung (TFR) von Arbeitnehmern sowie neue steuerliche Anreize für Einzahlungen in Pensionsfonds vor.
Erhöhung der Abzugsfähigkeit von Beiträgen:
Eine der wichtigsten bereits in Kraft getretenen Neuerungen betrifft die steuerliche Behandlung von Beiträgen: Für Einzahlungen ab dem 1. Januar 2026 steigt die jährliche Abzugsgrenze von 5.164,57 Euro auf 5.300,00 Euro.
Die in Absatz 201 des Gesetzes vorgesehene Maßnahme gilt für die im Jahr 2027 einzureichenden Steuererklärungen (für den Steuerzeitraum 2026).
Es handelt sich um ein seit langem erwartetes Signal, das zwar nur eine geringfügige Anpassung darstellt, den Versicherten jedoch größere Möglichkeiten zur Steuerersparnis bietet und eine bessere Wertsteigerung der eingezahlten Beiträge ermöglicht, wodurch die Wirksamkeit der Altersvorsorge langfristig gestärkt wird.
Was ändert sich für Sie: Wenn Sie freiwillige Beiträge zahlen, können Sie ab 2026 bis zu 135,43 Euro mehr als nach der alten Obergrenze absetzen (5.300,00 Euro statt 5.164,57 Euro)
Zusätzliche Abzugsmöglichkeiten für neue Arbeitnehmer (nach 2007):
Die Anhebung der Abzugsgrenze wirkt sich auch positiv auf Arbeitnehmer aus, die seit dem 1. Januar 2007 ihre erste Beschäftigung aufgenommen haben.
Wer in den ersten 5 Jahren der Mitgliedschaft im Pensionsfonds keine ausreichenden Beiträge leisten konnte, um die Abzugsfähigkeit voll auszuschöpfen, kann den Steuervorteil in den folgenden 20 Jahren mit einer höheren jährlichen Obergrenze von bis zu 7.950,00 Euro nachholen:
- 5.300 Euro reguläre Abzugsfähigkeit;
- 2.650 Euro zusätzliche Abzugsfähigkeit.
Für Einzahlungen, die vor 2026 getätigt wurden, gilt hingegen weiterhin die bisherige Höchstgrenze von 5.164,57 Euro.

